Der Mietendeckel ist da

Das Gesetz zum Mietendeckel (MietenWoG Bln) trat am 23.2.2020 mit der ersten Phase (Einfrieren Miethöhe auf Stichtag 18.6.19) und nun am 23.11.20 mit der zweiten Phase (Absenkung/Verbot überhöhter Mieten) in Kraft. Zweck ist die Stabilisierung der Berliner Wohnungsmieten bei ca. berechtigten 500 000 Mietparteien. Dazu erfolgt eine Begrenzung der Mieten auf max. 20% über der Mietobergrenze entsprechend der Wohnlage. Der Mietendeckel gilt zunächst für fünf Jahre.

Hier kann man/frau in das Thema Mietendeckel einsteigen:

Und so geht man/frau am Besten praktisch vor:

  • Auf der Tabelle „Mietendeckelrechner“ nachsehen, ob die eigene Wohnung mit einer überhöhten Miete (20% über zulässiger Obergrenze) betroffen ist.
  • Wohnungsamt im Bezirksamt hilft beim Überprüfen des Anspruchs
  • Vermieter anschreiben, falls nicht bereits automatisch über zustehende Mietsenkung von ihm informiert.
  • Bei fehlender Reaktion vom Vermieter das Wohnungsamt anschreiben. Wohnungsamt besorgt Feststellungsbescheid vom SenStadt Wohnen. Bescheid geht dann an Vermieter.
  • Vorsicht beim selbstständig Senken auf Verdacht wegen Kündigungsgefahr o. zivilrechtl. Prozeß.
  • Sicherheitshalber die eingesparte Mietdifferenz nicht ausgeben sondern zurücklegen falls Gesetz vom Bundesverfassungsgericht kassiert. Auch rückwirkende Reduzierung erst nach endgültiger Gerichtsentscheidung möglich (keine Fristen).
  • Unklar auch, ob Vermieter bei Bestehen auf Mietendeckel vermehrt Kündigungen u. Umwandelungen in Eigentumswohnungen versuchen werden.
  • Unklar ebenso, ob bei Neuvermietung neben der Mietendeckelmiete auch eine höhere „Schattenmiete“ (wenn Mietendeckel kassiert wird) erlaubt ist.