Das Gesetz zum Mietendeckel (MietenWoG Bln) trat am 23.2.2020 mit der ersten Phase (Einfrieren Miethöhe auf Stichtag 18.6.19) und nun am 23.11.20 mit der zweiten Phase (Absenkung/Verbot überhöhter Mieten) in Kraft. Zweck ist die Stabilisierung der Berliner Wohnungsmieten bei ca. berechtigten 500 000 Mietparteien. Dazu erfolgt eine Begrenzung der Mieten auf max. 20% über der Mietobergrenze entsprechend der Wohnlage. Der Mietendeckel gilt zunächst für fünf Jahre.
Hier kann man/frau in das Thema Mietendeckel einsteigen:
- Berliner Zeitung mit guter Zusammenfassung
- Berliner Mieterverein mit div. Infoblättern u. Mietenrechner
- SenStadt Wohnen für die Durchführung des Gesetzes
Und so geht man/frau am Besten praktisch vor:
- Auf der Tabelle „Mietendeckelrechner“ nachsehen, ob die eigene Wohnung mit einer überhöhten Miete (20% über zulässiger Obergrenze) betroffen ist.
- Wohnungsamt im Bezirksamt hilft beim Überprüfen des Anspruchs
- Vermieter anschreiben, falls nicht bereits automatisch über zustehende Mietsenkung von ihm informiert.
- Bei fehlender Reaktion vom Vermieter das Wohnungsamt anschreiben. Wohnungsamt besorgt Feststellungsbescheid vom SenStadt Wohnen. Bescheid geht dann an Vermieter.
- Vorsicht beim selbstständig Senken auf Verdacht wegen Kündigungsgefahr o. zivilrechtl. Prozeß.
- Sicherheitshalber die eingesparte Mietdifferenz nicht ausgeben sondern zurücklegen falls Gesetz vom Bundesverfassungsgericht kassiert. Auch rückwirkende Reduzierung erst nach endgültiger Gerichtsentscheidung möglich (keine Fristen).
- Unklar auch, ob Vermieter bei Bestehen auf Mietendeckel vermehrt Kündigungen u. Umwandelungen in Eigentumswohnungen versuchen werden.
- Unklar ebenso, ob bei Neuvermietung neben der Mietendeckelmiete auch eine höhere „Schattenmiete“ (wenn Mietendeckel kassiert wird) erlaubt ist.